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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Diese Bedingungen sind für alle Verträge und sonstige geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden rechtsverbindlich. Einkaufs-bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Zu anderen Bedingungen als den unseren kommt der Vertrag nicht zustande. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und mündliche Ab-machungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot
(einschl. Preise, Maße, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind, sofern kein gesonderter Vertrag über Projektierung- und Anpassungsleistungen abgeschlossen wird, freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewicht, Abbildungen, Montageskizzen, Preislisten und Drucksachen sind annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich, spätestens nach einer Woche, beanstandet werden. Es werden stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Soweit in Angeboten, Katalogen und Preislisten nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Preise ohne Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen, der bestätigten Zeit und dem bestätigten Bestimmungsort. Sie gelten jedoch nicht für Nachbestellungen. Eintretende Preis- und Kostenerhöhungen berechtigen uns, diese ohne Ankündigung in Ansatz zu bringen. Preislisten sind für unsere Abnehmer unverbindlich.

4. Lieferung

a) Allgemeines

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel bleibt ausschließlich uns überlassen. Mit der Übergabe der Ware an eigene oder fremde Fahrzeuge, spätestens beim Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes bei Direktlieferung, geht die Gefahr - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird. Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde der Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächsterreichbare Stelle. Der Käufer hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferer zu sorgen. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände beseitigen unsere Lieferverpflichtung ganz oder zum Teil. Schaden-ersatzansprüche können hieraus nicht erhoben werden. Der Einbau der von uns gelieferten Gegenstände bzw. deren Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf erst nach Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages erfolgen, bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie unser Eigentum.

b) Liefertermine und -fristen

sind stets unverbindlich. Ihre Nichteinhaltung entbindet den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatzbeschaffung sind aus-geschlossen.

c) Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.

d) Transport- und Bruchversicherung

erfolgt auf Kosten des Käufers. Schäden und Fehlmengen sind sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Ansprüche sind uns auf Verlangen abzutreten.

5. Mängelrügen und Gewährleistungen

Rügen betreffend Falschlieferungen, unvollständige Lieferungen, fehlerhafter Einbau oder fehlender Ware müssen spätestens eine Woche nach Übernahme schriftlich und spezifiziert bei uns eingehen. Zur Erhaltung der Mängelansprüche muss der Kunde die Ware unverzüglich nach Übernahme untersuchen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügefrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der Fristversäumung, der verspäteten oder sonst ungenügenden Rüge. Die Anerkennung durch uns setzt voraus, dass uns Gelegenheit zur Nachprüfung der unveränderten Ware gegeben wird. Ware, die als mindere Qualität verkauft worden ist, unterliegt nicht dem Recht der Mängelrüge. Rechtzeitige und begründete Mängelrügen berechtigen uns zur Nachbesserung. Führt diese nicht zum Erfolg, sind wir zur Herabsetzung des Preises oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, gleich ob sie sich unmittelbar oder mittelbar (Folgeschäden) auf den Mangel gründen. Dies gilt auch für entstehende Aus- und Einbaukosten, für Aufwendungen, die zur Behebung des Mangels gemacht werden und für Kosten, die infolge der entgangenen Nutzung der Ware entstehen.
Für Werksfehler haften wir höchstens im gleichen Umfang wie der Lieferant. Auf Verlangen des Käufers treten wir ihm die übertragbaren Ansprüche gegen unsere Lieferanten ab.

Kein Gewähr übernehmen wir:

für Folgeschäden, die durch Werksfehler verursacht werden. Wir verweisen hier auf die Produzentenhaftung der Werke;
für das Vorhandensein vertraglich vorausgesetzter und uns vom Lieferanten bestätigter Eigenschaften der Ware, deren Überprüfung uns selbst nicht ohne zumutbaren Aufwand möglich ist;
für mündlich oder schriftlich erteilte Beratung, Angaben, Hinweise oder Empfehlungen sowie für bestimmte Eigenschaften der Ware;
für farbliche Übereinstimmung mit dem Prospekt. Auch bei berechtigten Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen nicht einseitig verzögern, kürzen, zurückbehalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen;
für fehlerhaften Einbau durch Kunden oder Dritte.
6. Rücksendungen

Erfolgen Rücksendungen ohne unser vorher ausdrücklich erklärtes Einverständnis, können wir die Annahme verweigern. Bei Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen, Direktlieferungen des Werkes an den Käufer und bei lagermäßig nicht geführter Ware scheidet unser Einverständnis von vornherein aus. Die mit unserem Einverständnis zurückgesandte Ware muss sich in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand befinden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei und stets auf Gefahr des Rücksenders, auch bei Abholung durch uns. Zurückgenommene Ware wird unter Abzug der entstehenden Unkosten, mindestens jedoch 15 Prozent, in Höhe des Rechnungswertes gutgeschrieben. Bei Rücksendungen an das Lieferwerk hat der Käufer auch die hierdurch entstehenden Kosten und die Gefahr zu tragen.

7. Zahlung

a) Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, sofort zahlbar. Der Einbau, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht erfolgen. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Zur Hereinfahre von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Aufrechnung und Zurückbehalten sind auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns, ohne dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf, folgende Rechte zu:

1. Ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder anderen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

2. Verzugszinsen zu berechnen, die mindestens 6 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.

3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsformen oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührende Umstände, sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:

1. Zahlungen und Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen.

2. Bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Kunde gegen unsere Vertragsbedingungen verstößt.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

b) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur dann ver- oder bearbeiten (Verbindung, Vermischung) oder weiterveräußern, wenn die Forderungen aus der Warenlieferung ausgeglichen sind und das Eigentumsrecht insoweit übergegangen ist. Er ist zur Weiterveräußerung insbesondere nur dann ermächtigt, wenn die Forderung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Andere Verfügungen, z. B. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen usw. sind dem Käufer verboten. Soweit er die gelieferten Sachen vor Eigentumsübergang auch nur vorübergehend verwendet und die Ware dadurch nicht wiederverwendungsfähig wird, bleibt er zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Soweit er die Ware veräußert, ist er verpflichtet, seinem Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen und darf mit ihm kein Abtretungsverbot vereinbaren. Pfändungen, Globalzessionen und andere Beeinträchtigungen unserer Rechte hat uns der Kunde unter Übersendung von Urkundenabschriften mitzuteilen.

c) Von uns gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen. Unser Abnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um uns die Inbesitznahme unserer wo auch immer lagernden Ware zu ermöglichen.

d) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Verkäufer im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltswaren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB) so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

e) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Den Rang eines an uns abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung zu bestimmen, bleibt uns vorbehalten; insbesondere gelten etwaige Zahlungen der Drittschuldner als auf den nicht an uns vorausabgetretenen Teil geleistet.

f) Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf, oder solange er uns gegenüber in Verzug gerät, berechtigt. Wird unsere Restforderung fällig, oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:

1. Die Ermächtigung zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.

2. Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbe-haltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.

3. Die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, Forderungen einzuziehen und gestellte Sicherheiten zu verwerfen.

g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Für alle Verpflichtungen des Käufers ist Erfüllungsort und Gerichts-stand Suhl. Dies gilt nur für Vollkaufleute im Sinne des HGB. Das für die Stadt Suhl zuständige Amts- bzw. Landgericht ist auch für den Fall Gerichtsstand, dass:

1. Der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

10. Teilunwirksamkeit

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.

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